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Der Solarluftballon

Solarer Luftballonist ein Heißluftballon ohne Gasflamme.  Als Antrieb braucht der Solarballon nur Sonnenschein (zu jeder Jahreszeit!). Ein Solarluftballon besteht aus einer schwarzen oder dunklen hauchdünnen Folie, die mit Umgebungsluft gefüllt wird. Dabei sollte der Solarluftballon nicht zu prall gefüllt sein. Durch die Einwirkung des Sonnenlichts in Kombination mit der dunklen Farbe des Solarluftballons heizt sich die im Balloninnern befindliche Luft auf und dehnt sich aus. Die Ausdehnung bewirkt, dass die Luft im Balloninneren  eine geringere Dichte als die umgebende Luft hat.  Daraus ergibt sich ein Auftrieb der den Solarluftballon fliegen lässt. Da der  Auftriebsenergie relativ gering ist, ist die Anwendung von Solarluftballons weitestgehend auf den Spielzeugmarkt beschränkt. Zur  Verwendung als Forschungsballon des Planeten Mars wurde seinen Einsatz in Erwägung gezogen. Manche bezeichnen den Solarluftballon als fliegenden  Müllsack oder als solares Luftschiff.

Wo dürfen Sie in der Regel Drachen steigen lassen?

  • auf Flächen, die nicht landwirtschaftlich genutzt sind (Art. 27 Abs. 1 und 2, Art. 30 Abs. 1 BayNatSchG),
  • auf landwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb der Nutzzeit (Art. 27 Abs. 1 und 2, Art. 30 Abs. 1 BayNatSchG),

Wo dürfen Sie nicht Drachen steigen lassen?

  • Auf Flächen in Schutzgebieten oder Bereichen mit behördlichen Beschränkungen zum Schutz von Tieren vor Störungen an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten oder Beschränkungen für das Betreten (§§ 22 ff. BNatSchGArt. 12 ff., Art. 31 BayNatSchG),
  • auf vom Grundstücksberechtigten gesperrten Flächen in der freien Natur (Art. 27 Abs. 3 BayNatSchG) ohne dessen Zustimmung,
  • auf landwirtschaftlich genutzten Flächen während der Nutzzeit (Art. 30 Abs. 1 BayNatSchG) ohne Zustimmung des Grundstücksberechtigten,
  • in der Nähe von Flughäfen, Landeplätzen und Segelfluggeländen in einem Abstand von weniger als 3 km (§ 16 Abs. 2 Satz 3 LuftVO),
  • in der Nähe von Hochspannungsleitungen, Fahrleitungen, Bahnlinien und Straßen in einem Abstand von weniger als dem Doppelten der Schnurlänge (Empfehlung!). Quelle:http://www.stmug.bayern.de/umwelt/naturschutz/freizeit/drachensteigen_recht.htm

Vorschriften in Österreich:

In der Verordnung über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK) steht unter

Abschnitt 7:

Bei unbemannten Luftfahrzeugen bis 30 kg Gewicht (Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone) ist es untersagt, steigen zu lassen:

  1. höher als 60 m über Grund;
  2.  in einem Abstand von weniger als 3 km von den Pisten eines zivilen oder militärischen Flugplatzes.

Es ist untersagt, Freiballone steigen zu lassen:

  1. mit mehr als 2 kg Nutzlast oder mehr als 30 m3 Inhalt;
  2.  mit mehr als 1 m3 Inhalt, in einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines zivilen oder militärischen Flugplatzes.
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