Bechergläser (Laborbecher, Griffinbecher) von Vitlab® aus PP (Polypropylen) mit aufgedruckter blauer Skala nach ISO 7056.
Für: Labor, Praxis, Privathaushalt, lebensmittelverarbeitende Betriebe, Hobby, Heilberufe und mehr.
Art.-Nr.
Volumen
Skalierung (ml)
Höhe (mm)
Außendurchmesser (mm)
50-1506
10 ml
2
35
25
50-1507
25 ml
5
47
31
50-1508
50 ml
10
60
40
50-1509
100 ml
20
70
49
50-1510
150 ml
20
80
56
50-1511
250 ml
50
94
68
50-1512
400 ml
50
109
77
50-1513
500 ml
100
122
88
50-1514
600 ml
100
125
91
50-1515
800 ml
100
136
98
50-1516
1000 ml
100
149
102
50-1517
2000 ml
200
183
133
50-1518
3000 ml
200
214
174
50-1519
5000 ml
500
248
185
Griffinbecher bestehen aus PP und sind mit einer blauen Skala bedruckt.
Technische Eigenschaften von Polypropylen (PP): PP hat eine ähnliche Struktur wie PE. Jedoch sitzt an jedem zweiten C-Atom der Kohlenstoffkette eine Methylgruppe in isotaktischer Anordnung. Der größte Vorteil -verglichen mit PE - ist seine höhere Temperaturbeständigkeit. Es kann wiederholt bei 121 °C autoklaviert werden. Die gute mechanische und chemische Beständigkeit ist vergleichbar mit PE, doch kann PP merklich leichter durch stark oxidierende Chemikalien angegriffen werden. Max. Gebrauchstemperatur 125°C; Mikrowellentauglichkeit: ja (bis zur Gebrauchstemperatur!), Versprödungstemperatur 0°C, Dichte 0,90 g/ml, bruchfest.. Die bruchstabilen Griffinbecher aus PP sind für den Kontakt mit allen Lebensmittelkategorien geeignet, sofern eine Kontaktzeit von 24 h und eine Kontakttemperatur von 40 °C nicht überschritten werden. Über eine Kontaktzeit von mehr als 24 h und eine Kontakttemperatur von mehr als 40 °C kann keine Aussage getroffen werden, da diese nicht zum Untersuchungsumfang gehörten. Unter den eingesetzten Prüfbedingungen entsprechen die Trichter aus PP somit den Anforderungen der EU-Richtlinie 2002/72/EC (bis einschließlich Änderungsrichtlinie 2007/19/EC) und der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004. Gleichzeitig entsprechen sie den Anforderungen der Bedarfsgegenstände-VO (Stand: 20.12.2006) und des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB). Entsprechend der vorliegenden Bescheinigungen sind alle zur Herstellung der Produkte verwendeten Ausgangsstoffe in der Bedarfsgegenstände-V0 (Stand: 20.12.2006) bzw. der Richtlinie 2002/72/EC und ihrer Änderungsrichtlinien (einschließlich Richtlinie 2007/19/EC) aufgeführt. Sie stellen somit lebensmittelrechtlich zulässige Ausgangsstoffe dar und dürfen mit den dort angegebenen Beschränkungen bezüglich der Migrationsgrenzwerte und zulässigen Restgehalte im Endprodukt zur Herstellung von Lebensmittelbedarfsgegenständen eingesetzt werden. Neben der zu prüfenden Einhaltung des Grenzwertes für die Globalmigration (bzw. der spezifischen Migrationsgrenzwerte) wurde eine sensorische Prüfung auf eine mögliche geruchliche und geschmackliche Beeinträchtigung von Prüflebensmitteln durch ein unabhängiges, akkreditiertes Institut durchgeführt.